Antiziganistischer Stinkstiefel für den Februar 2014

Der Antizig-Watchblog verleiht seit dem Dezember 2011 im monatlichen Turnus die Negativ-Auszeichnung „Antiziganistischer Stinkstiefel“. Diese Auszeichnung geht an Personen des öffentlichen Lebens, Organisationen oder andere Institutionen, die sich öffentlich besonders antiziganistisch geäußert haben, ein antiziganistisches Klischee bedient haben oder Antiziganismus verharmlosen.
Für den Februar 2014 geht der Stinkstiefel an den baden-württembergischen Innenminister Reinhold Gall von der SPD stellvertretend für seine Behörde.
Screenshot EG-Umfeld-Bericht
In der vom Innenministerium Baden-Württemberg unter seiner Verantwortung herausgegebenen Schrift „Bezüge der Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) nach Baden-Württemberg“ vom 29.01.2014 wird auch auf die Vorwürfe gegen die Behörden bezüglich antiziganistischer Stereotype eingegangen. Nach dem Mord an der Polizistin Michèle Kiesewetter 2007 in Heilbronn durch Neonazis wurde die Minderheit in haltloser Weise von Polizei und Justiz als potentielle Täter öffentlich stigmatisiert. Es war die Sprache von einer „heiße[n] Spur ins Zigeunermilieu“. Dafür hatte sich der Innenminister Gall öffentlich entschuldigt. Die Passage in dem Text „Bezüge der Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) nach Baden-Württemberg“ fällt hinter diese Entschuldigung zurück. Auf den Seiten 74 und 75 heißt es:

Mit den heutigen Erkenntnissen aus der Retrospektive – wie im Zusammenhang mit der Soko Parkplatz teilweise verlautbart – den ermittelnden Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamten diskriminierende Motivation bei der Bearbeitung einzelner Spurenlagen zu unterstellen, ist nicht gerechtfertigt und wird der Komplexität und dem Umfang solcher strafprozessualer Ermittlungen bei Kapitaldelikten nicht gerecht. […] Dass sich entsprechende Hinweise, kriminalistische Hypothesen oder auch Verdachtslagen im Zuge der laufenden Ermittlungen nicht bestätigen können, ändert an der Sache im Ergebnis nichts. Das ist für die Beteiligten sicherlich nicht angenehm und macht betroffen, aber die Strafprozessordnung sieht dies so vor. […] Die Polizei ist verpflichtet, bei entsprechenden Hinweisen zu ermitteln, hierbei wird aber nicht gegen Gruppen, sondern zu konkreten Hinweisen und Spuren, insbesondere zu Tatverdächtigen, ermittelt. […] Eine gezielte, die Sinti und Roma diskriminierende Medienstrategie der Polizei gab es nicht. Diese Bewertung wurde im Januar 2014 bei einer Besprechung im Innenministerium Baden-Württemberg auch mit Vertretern des Zentralrates der deutschen Sinti und Roma erörtert.

Damit ist der Text uneinsichtig, dass bei der Ermittlung rassistische Annahmen eine Rolle gespielt haben. Dass zeigt schon die Verwendung der Begrifflichkeit ‚Zigeuner‘, die von der Mehrheit der Minderheit als beleidigend empfunden wird. Um das noch einmal zu verdeutlichen, darf gefragt werden, ob als ‚deutsch‘ betrachtete ZeugInnen vom Tatort in irgendeiner Weise über ihre Herkunft definiert wurden. Davon ist nichts bekannt. Kein Wort von einer „heißen Spur ins deutsche Milieu“.
Am Ende des Textes wird zudem ausdrücklich jeder Verbesserungsbedarf bei der Polizei in Bezug auf Rassismus zurückgewiesen:

Zu den in Baden-Württemberg bereits umgesetzten Maßnahmen wird auf die Darstellung in Kapitel VII. verwiesen. Bezogen auf die Empfehlungen für den Polizeibereich zielen einige Vorschläge auf einen angeblich notwendigen, grundlegenden Einstellungswandel. Diese unterstellen und suggerieren hierdurch – zumindest teilweise – die unausgesprochene Grundannahme eines „institutionellen Rassismus“ in der Polizei. Diese Annahme ist für die Polizei Baden-Württemberg zurückzuweisen.